Norm
AktG §75 Abs3Rechtssatz
Der Aufsichtsrat ist befugt, einem von ihm ausgesprochenen und dadurch zwar wirksam gewordenen, aber noch der gerichtlichen Unwirksamkeitsänderung ausgesetzten Widerruf einer Vorstandsbestellung dadurch endgültigen Bestand zu verleihen, daß er namens der Gesellschaft mit dem betroffenen Vorstandsmitglied einen Vergleich abschließt.
Veröff: NJW 1958,419
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103134Dokumentnummer
JJR_19580113_AUSL000_0020ZR00212_5600000_001