- 1 Ob 665/57
Veröff: SZ 31/8 = EvBl 1958/96 S 158 = RZ 1958,75
- 6 Ob 63/58
Entscheidungstext OGH 25.06.1958 6 Ob 63/58
Beisatz: Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird). (T1)
- 3 Ob 82/60
nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (T2); Beisatz: Rückersatz des Unterhaltes, den der vermutliche Vater bis zur Feststellung des außerehelichen Vaters bezahlt hat. (T3) Veröff: SZ 33/41
- 1 Ob 64/62
Entscheidungstext OGH 28.03.1962 1 Ob 64/62
nur T2
- 5 Ob 341/62
Entscheidungstext OGH 07.02.1963 5 Ob 341/62
nur T2
- 2 Ob 302/64
Entscheidungstext OGH 26.11.1964 2 Ob 302/64
nur T2; Beisatz: Klage des väterlichen unehelichen Großvaters auf Ersatz des von ihm geleisteten Unterhalts. (T4) Veröff: EvBl 1965/143 S 205
- 6 Ob 281/70
Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 281/70
nur T2; Veröff: EvBl 1971/207 S 392
- 5 Ob 327/71
Entscheidungstext OGH 18.01.1972 5 Ob 327/71
nur T2; Veröff: JBl 1973,210
- 5 Ob 651/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 5 Ob 651/77
nur T2
- 3 Ob 89/79
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 89/79
Veröff: EFSlg 34497
- 1 Ob 618/84
Auch; Veröff: SZ 57/121
- 1 Ob 8/86
Auch; Veröff: SZ 59/111
- 3 Ob 606/90
Vgl aber; Beisatz: Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können. (T5) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
- 1 Ob 633/90
Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: EFSlg 28/1
- 6 Ob 551/92
Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30
- 4 Ob 201/07y
nur T2; Veröff: SZ 2007/193
- 5 Ob 172/09v
Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach
§ 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T6)
- 2 Ob 74/10m
Vgl; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß
§ 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. (T7)
- 4 Ob 194/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 194/11z
Vgl auch
- 6 Ob 134/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach
§ 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T9)
- 3 Ob 42/14v
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
Auch; nur T8
- 4 Ob 87/17y
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 87/17y
Auch
- 4 Ob 50/21p
Vgl