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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §183 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 26. Juni 1998, Zl. GA 15-93/1338/07, betreffend Umsatz, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führten jeder für sich in Wien ein Taxiunternehmen. Bereits für die Jahre 1980 bis 1985 wurden die Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe einer abgabenbehördlichen Prüfung im Schätzungsweg ermittelt. Die damals gegen die abweisende Berufungserledigung (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1980 bis 1985) erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 23. Mai 1990, 89/13/0280 (im Folgenden: Vorerkenntnis), als unbegründet ab. Im Vorerkenntnis teilte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, wonach Schätzungsberechtigung gegeben gewesen sei (so seien sämtliche Grundaufzeichnungen - Abrechnungen der Taxilenker - vernichtet worden). Zu der bei der Schätzung angenommenen Fahrleistung pro Taxi und "Fahrtag" von 200 km hielt der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis fest, dazu falle u. a. ins Gewicht, dass die Betriebsprüfung an Hand der Schadensakten zwar eine durchschnittliche Tagesfahrtstrecke von 222 km je Kraftfahrzeug ermittelt, ihrer Schätzung aber nur eine tägliche Fahrtstrecke von 200 km zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrer Berufung eine Tagesfahrleistung von 190 km als realistisch bezeichnet. Der Unterschied zwischen diesen beiden Werten (200 und 190 km) halte sich durchaus im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung notwendigerweise verbunden sei und von demjenigen in Kauf genommen werden müsse, der zur Schätzung Anlass gebe. Das Schätzungsergebnis sei auch durch von der "Taxiinnung" mitgeteilten Kennzahlen, wonach die durchschnittliche Fahrleistung eines Taxis 67.500 bis 81.000 km pro Jahr betrage, bestätigt worden (59.000 km lt. Betriebsprüfung).
Mit Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 13. Jänner 1992 erstattete die Beschwerdeführerin beim Finanzamt eine Selbstanzeige, in der sie bekannt gab, dass die "Abschreibzettel", die von den Chauffeuren bei Übergabe der Kraftfahrzeuge geschrieben worden seien, auch in der Zeit ab Jänner 1986 nicht aufbewahrt worden seien. Neben Angaben über die wechselweise Beschäftigung von Chauffeuren im Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes zeigte die Beschwerdeführerin auch an, dass die in den Losungsbüchern in der Spalte "Cheflosungen" angeführten Beträge jene Losungen beinhalteten, die von kurzfristig tätigen, nicht angemeldeten Aushilfskräften erzielt worden seien.
In der daraufhin für die Jahre 1986 bis 1989 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Prüfungsbericht vom 28. August 1992) wurden die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls im Schätzungsweg in Anlehnung an die Berechnung der vorangegangenen Betriebsprüfung ermittelt. Der gegen die auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im Betriebsprüfungsbericht sei u.a. festgestellt worden, Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft der Beschwerdeführerin sowie der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hätten ergeben, dass nicht gemeldete Taxilenker in Unfälle (Schadensfälle) verwickelt gewesen und deren Einnahmen nicht in den Losungsbüchern aufgefunden worden seien. Die Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft und die Einsichtnahme in Begutachtungsprotokolle hätten eine durchschnittliche Kilometerleistung pro Tag von 224,65 km (rd. 57.600 bis 65.700 km jährlich) ergeben. Die Auswertung der Aufzeichnungen des Dienstnehmers R.B. habe ergeben, dass das Taxi sowohl bei Tag als auch bei Nacht im Einsatz gewesen sei und eine Jahreskilometerleistung von rd. 52.000 km erbracht habe. Die Schätzung habe unter Ansatz von 200 km pro "Fahrtag" eine Kilometerleistung pro Taxi von 1986 rd. 59.000, 1987 55.000, 1988 52.000 und 1989 52.000 ergeben. Diese Jahreskilometerleistung habe jeweils vervielfacht mit der Anzahl der Taxis und multipliziert mit dem Kilometerertrag lt. Erklärung den Betrag der Bruttoeinnahmen ergeben. Seitens der Betriebsprüfung sei bei der Gewinnzurechnung der Lohnaufwand und der Treibstoffverbrauch an die angenommenen höheren Fahrleistungen angepasst worden.
Im Sachverhaltsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. der Inhalt von Zeugeneinvernahmen verschiedener (namentlich genannter) Taxilenker wiedergegeben, die in der Berufungsschrift beantragt worden seien. Aus diesen Aussagen lasse sich eine durchschnittliche Tageskilometerleistung von 187 km errechnen (ergänzend hielt die belangte Behörde dazu fest, dass der Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahmen in Kopie mit 18. November 1993 und 14. März 1994 zur Verfügung gestellt worden seien und sie in einem ergänzenden Schreiben vom 16. April 1998 darauf Bezug genommen habe).
Die Beschwerdeführerin habe - so die belangte Behörde im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides - die der Schätzung zu Grunde liegenden Mängel lt. Selbstanzeige nicht bestritten. Die Bücher und Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin seien jedenfalls sachlich unrichtig und begründeten auch im Sinne des Vorerkenntnisses die Schätzungsberechtigung. Selbst nach den Angaben der in der Berufung vom 13. November 1992 genannten Zeugen seien die durchschnittlich gefahrenen Tageskilometer bei rd. 187 km (dies entspreche einer Jahreskilometerleistung von durchschnittlich 55.000 km) gelegen gewesen. Unter Berücksichtigung des mit einer Schätzung verbundenen Spielraumes sei die Schätzung auf Basis der durch die übrigen Ermittlungsergebnisse gestützten Tageskilometerleistung von 200 km keineswegs als überhöht zu beurteilen. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewinn- und Umsatzschätzung habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Prüfungsverfahrens schriftlich auf eine Gegenäußerung verzichtet. Eine in der Berufung aufgestellte "Deckungsbeitragsrechnung" sei steuerlich nicht maßgeblich. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigen habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe in einem ergänzenden Schriftsatz vom 16. April 1998 zum "Beweis der Unrichtigkeit der von der Abgabenbehörde 1. Instanz angenommenen Schätzungsgrundlagen" den Antrag gestellt, "sämtliche" ehemalige (namentlich genannte) Beschäftigte der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe über Antrag der Beschwerdeführerin bereits Zeugeneinvernahmen durchgeführt, welche letztlich das Prüfungsergebnis bestätigt hätten. Dem neuerlich gestellten Beweisantrag, sämtliche Dienstnehmer als Zeugen einzuvernehmen, sei wegen Verschleppungsabsicht nicht zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, 97/13/0091).
In der Beschwerde zieht die Beschwerdeführerin die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde wegen Vorliegens formeller Mängel (vor allem des Fehlens von Grundaufzeichnungen) nicht mehr in Zweifel.
Die belangte Behörde hat entsprechend der Vorgangsweise der Betriebsprüfung der Schätzung eine tägliche Fahrtstrecke der Taxis von 200 km zu Grunde gelegt. Bereits im Vorerkenntnis wurde diese Annahme - beruhend u.a. auf Ermittlungen aus Schadensakten und Angaben der Beschwerdeführerin - als zulässig angesehen. Eine wesentliche Änderung im Betrieb der Beschwerdeführerin für die Streitjahre gegenüber den vom Vorerkenntnis betroffenen Jahren 1980 bis 1985 behauptet die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag damit schon deshalb nicht zu erkennen, dass der Ansatz einer Fahrtstrecke von 200 km pro Tag und Taxi unberechtigt wäre, zumal die belangte Behörde auch im nunmehrigen Verwaltungsverfahren ihre Feststellungen über die tägliche Kilometerleistung der Fahrzeuge im Wesentlichen ebenfalls auf Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft bzw. Begutachtungsprotokolle (die mit den Ergebnissen im "Vorverfahren" unter Berücksichtigung der Auskunft der Taxiinnung über die durchschnittliche Jahreskilometerleistung den Wert von 200 km pro Tag als jedenfalls gerechtfertigt erscheinen ließen) stützen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsschrift vom 13. November 1992 die Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen (R.F., R.G. - später berichtigt auf R.L. -, P.S. und K.S.) zur "Verifizierung" der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage beantragt.
Obwohl dieser Beweisantrag ein Beweisthema nicht konkret bezeichnete, hat die belangte Behörde die Einvernahme der genannten Personen - soweit noch erreichbar - veranlasst. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass Ablichtungen der Zeugeneinvernahmen der Beschwerdeführerin am 18. November 1993 und 14. März 1994 zur Verfügung gestellt worden seien. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, betreffend das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei lediglich ein Zeuge, nämlich R.L., einvernommen worden, entspricht nicht der Aktenlage.
Da die Kilometerleistung der Taxis nach den der belangten Behörde vorliegenden Beweismitteln hinreichend belegt war, war es entgegen den Beschwerdeausführungen nicht "unumgänglich", zumindest "einige weitere Dienstnehmer" zu befragen. Dem Beweisantrag vom 16. April 1998 auf Einvernahme 38 ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdeführerin brauchte die belangte Behörde schon deshalb nicht zu entsprechen, weil das dazu angegebene Beweisthema "Beweis der Unrichtigkeit der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Schätzungsgrundlagen" keine unter Beweis zu stellende konkrete Tatsachenbehauptung enthielt.
Bei der Gewinnzurechnung hat die Betriebsprüfung Erhöhungen im Lohnaufwand und Treibstoffverbrauch entsprechend den angenommenen höheren Fahrtleistungen berücksichtigt (die Beschwerdeführerin hat unbestritten im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens einen schriftlichen Verzicht zur Gegenäußerung zu diesen Berechnungen abgegeben). Warum die in der Berufung vom 13. November 1992 von der Beschwerdeführerin angestellten Berechnungen "die von der Erstbehörde vorgenommene Berechnung ad absurdum geführt" hätten, kann nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass der in dieser Berechnung angesetzte Wert von 144 km ("lt. BP pro Tag") nicht der bei der Schätzung durch die Betriebsprüfung angesetzten Kilometerleistung von 200 km entsprach, besagt der in der Berufung nach Abzug bestimmter anteilsmäßiger Kosten errechnete "jährliche Deckungsbeitrag" von
24.970 S, mit dem "noch anfallende Reparaturen, die Amortisation, ein allfälliger Zinsenaufwand, sowie die Beiträge für die Berufsvertretung udgl. abzugelten" seien, nicht, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen, die ohnehin für die einzelnen Streitjahre jeweils - teils beträchtliche - Gewinne ergaben, unschlüssig ermittelt worden wären.
Da die belangte Behörde ausgehend von den von ihr ermittelten Berechnungsgrundlagen unbedenklich die Schätzung durchführen konnte, war sie schließlich nicht gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Beschwerdeführerin hatte die Beiziehung eines Sachverständigen in ihrer Berufung ohnedies nur "zwecks Verifizierung ihrer o.a. Berechnungen" beantragt, womit aber kein relevantes Beweisthema genannt war.
Zusammenfassend ist die Beschwerde, die auch mit ihrer allgemeinen Begründungsrüge des angefochtenen Bescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzeigt, unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130162.X00Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010