RS OGH 1958/1/15 1Ob628/57, 1Ob177/75

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Veröffentlicht am 15.01.1958
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Norm

ABGB §92 C

Rechtssatz

Zum Umfang der ehelichen Beistandspflicht (bei Führung selbständiger Gewerbebetriebe durch jeden der Ehegatten). Die im Zuge der ehelichen Beistandspflicht überlassenen Räume können vor Auflösung der Ehe nicht durch eine Räumungsklage gegen den Mann wieder in den Besitz der Frau gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 628/57
    Entscheidungstext OGH 15.01.1958 1 Ob 628/57
    Veröff: EvBl 1958/112 S 181 = ImmZ 1958,140 = HBZ 1958/8 S 3
  • 1 Ob 177/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 177/75
    nur: Die im Zuge der ehelichen Beistandspflicht überlassenen Räume können vor Auflösung der Ehe nicht durch eine Räumungsklage gegen den Mann wieder in den Besitz der Frau gebracht werden. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Beistandspflicht der Ehefrau ist mit der Entziehung der dem Ehemann überlassenen und als Existenzgrundlage dienenden Geschäftsräume unvereinbar; hat die Ehefrau dem Mann ihren Beistand, wenn auch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehend gewährt, dann ist sie daran gebunden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0047223

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00628_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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