Norm
JGG 1961 §33Rechtssatz
Im Strafverfahren sind die Zuständigkeiten von Amts wegen wahrzunehmen. Eine einverständliche Übertragung der Zuständigkeit von einem Gericht an ein anderes nach Art des im § 111 JN vorgesehene Vorganges ist in Strafsachen grundsätzliche ausgeschlossen (Abtretung an den Jugendgerichtshof Wien trotz Fehlens der Voraussetzungen für die Jugendgerichtsbarkeit). (Zum JGG 1949).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088612Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_006NDS01125_5700000_001