Norm
ZPO §291 Abs1Rechtssatz
Kein abgesondertes Rechtsmittel, wenn die Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg angeordnet wird. Wenn sich das Gericht die Beschlußfassung über einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen vor dem erkennenden Gericht vorbehält, liegt auch keine gerichtliche Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040401Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0020OB00664_5700000_001