Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Für den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen genügt jeder Grad des Verschuldens, wobei der Exkulpierungsbeweis dem Beklagten obliegt. Nicht erforderlich ist, daß der Kläger die Zinsen bereits bezahlt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031924Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0010OB00017_5800000_001