Norm
JN §1Rechtssatz
Ordentlicher Rechtsweg für die Feststellung, daß die Befugnisse des Beklagten für die Verwaltung des Hauses erloschen seien, wenn sich der Beklagte weigert, seine durch Majorität der Miteigentümer erfolgte Abberufung zur Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039182Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0020OB00619_5700000_001