Norm
UWG §8Rechtssatz
Klageberechtigt bei Anschwärzung einer Ware ist jeder Unternehmer, der mit dieser Ware in Zusammenhang gebracht und dadurch in seinem Betriebe geschädigt werden kann, insbesondere auch der Händler, der als Generalvertreter oder Alleinvertreter in einem Lande die Ware vertreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078950Dokumentnummer
JJR_19580121_OGH0002_0060OS00220_5700000_001