Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Die durch einstweilige Verfügung verfügte Überlassung der Ehewohnung an die Ehefrau für die Dauer des Rechtsstreites bewirkt nicht ihren Eintritt in die Mietrechte nach § 19 Abs 2 Z 10 MG. Solange eine Verfügung nach der 6. DVEheG über die Ehewohnung noch nicht ergangen ist, hat der Ehegatte, der nicht auch Mieter der Ehewohnung ist, gegen den Hauseigentümer keine Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005486Dokumentnummer
JJR_19580122_OGH0002_0010OB00008_5800000_001