Norm
ABGB §156 EbRechtssatz
Die Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes steht im gerichtlichen, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen. Die Unterlassung von Ermittlungen ist (wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) nur revisibel, soweit die Grenzen des Ermessens verkannt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048243Dokumentnummer
JJR_19580123_OGH0002_0020OB00665_5700000_001