Norm
6.DVEheG §1 Abs1 ARechtssatz
1.) Geltungsbereich der 6.DVEheG.
2.) Diese Verordnung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Ehegatten faktisch getrennt leben, die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes gar nicht mehr erwägen und nun jeder für sich in dieser Lage Fahrnisse erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057841Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0010OB00498_5700000_001