Norm
EO §37 AkRechtssatz
Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des § 357 EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016