RS OGH 1958/1/29 2Ob546/57, 3Ob8/79, 3Ob106/89, 3Ob174/97b, 3Ob7/99x, 4Ob71/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1958
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Norm

EO §37 Ak
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 VII
EO §357

Rechtssatz

Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des § 357 EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 546/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 546/57
    MietSlg 6859
  • 3 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 8/79
  • 3 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
    nur: Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. (T1)
  • 3 Ob 174/97b
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 174/97b
    Auch; nur: Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben. (T2)
  • 3 Ob 7/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 7/99x
    Auch
  • 4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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