Norm
EO §328Rechtssatz
1. Die Exekution nach § 328 EO kann sowohl den Anspruch des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner auf körperliche Übergabe der Liegenschaft wie auch den Anspruch auf Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben.
2. Aus § 328 Abs 2 EO folgt nicht, daß die für die Eigentumseinverleibung des Verpflichteten erforderlichen Urkunden, vor allem die Urkunde über das Erwerbsgeschäft, dem Ansuchen um die Zwangsversteigerung nicht beigeschlossen zu werden brauchen. Befinden sich diese Urkunden im Besitz des Drittschuldners, steht dem betreibenden Gläubiger ein klagbarer Anspruch auf Herausgabe zu, der allenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 1 EO gesichert werden kann; hat aber bereits der Verpflichtete die Urkunden, kann der betreibende Gläubiger die Ausfolgung dieser Urkunden im Wege der Exekution verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004322Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0070OB00471_5700000_001