Norm
KlGG §1Rechtssatz
Kleingärtnerisch genutzt wird ein Grundstück dann, wenn es dazu bestimmt ist, vom Pächter zur Gewinnung von Gartenfrüchten der verschiedensten Art, insbesondere von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Anwendung von kleinerem Werkzeug genutzt zu werden, ohne daß beabsichtigt wäre, die Erträgnisse oder einen Teil hievon durch Verkauf zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010