Norm
ABGB §364 B3Rechtssatz
1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden.
2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018