RS OGH 1958/1/30 3Ob597/57, 3Ob117/60, 7Ob15/70, 3Ob565/83, 10Ob52/11m, 5Ob138/11x, 4Ob99/12f, 8Ob78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1958
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Norm

ABGB §364 B3

Rechtssatz

1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden.

2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 597/57
    Entscheidungstext OGH 30.01.1958 3 Ob 597/57
  • 3 Ob 117/60
    Entscheidungstext OGH 01.06.1960 3 Ob 117/60
    nur: Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. (T1)
    Beisatz: Hühnerfarm (T2)
  • 7 Ob 15/70
    Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 15/70
    nur T1; Beisatz: Füttern von Singvögeln - Verunreinigung durch Vogelkot und Futterschalen. (T3)
  • 3 Ob 565/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 565/83
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Großhaltung von Hühnern im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand; Immissionen in staubförmiger
    und geruchbildender gasförmiger Form überschreiten zwar das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, beeinträchtigen aber die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche nicht wesentlich. (T4)
  • 10 Ob 52/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 52/11m
    Vgl aber; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T5)
    Veröff: SZ 2011/130
  • 5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen im ländlichen Raum. (T6)
    Veröff: SZ 2011/132
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Vgl aber; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T7)
  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Vgl; Beisatz: Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus. (T8); Veröff: SZ 2013/79
  • 6 Ob 98/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f
    Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich?rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T9)
  • 3 Ob 86/18w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 86/18w
    Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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