Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Wird das Urteil der ersten Instanz, das auch über eine Gegenforderung erkannt hat, seinem ganzen Umfange nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, diese Rechtsrüge aber hinsichtlich der Gegenforderung überhaupt nicht ausgeführt, kann das Berufungsgericht diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überprüfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird dadurch nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040924Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00028_5800000_001