Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
Wenn in einem Vertrag das Schlägerungsrecht bezüglich einer bestimmten Menge Holzes bedungen wurde, erschöpft sich die Verpflichtung der Gegenseite in der Duldung der Auswahl der Holzstämme und der Schlägerung; eine Klage auf Übergabe des Holzes am Stock ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037505Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00052_5800000_001