Norm
AußStrG 2005 §37Rechtssatz
Schon die allgemeine Bestreitung des erhobenen Klagsanspruches verpflichtet das Gericht, die Frage zu prüfen, ob die Fälligkeit der Leistung zur Zeit der Urteilsfällung bereits eingetreten war; es bedarf dazu keiner besonderen Einrede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016