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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1042;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Rudolf Steiner-Schulverein in Wien, vertreten durch Schönherr-Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst (nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Subvention nach § 21 des Privatschulgesetzes, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag auf Zuweisung von Lehrern für 1993 wird abgewiesen.
Der Antrag, geldmäßigen Ersatz für die Zahl an Planstellen zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 972,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem bei der belangten Behörde am 31. März 1993 eingelangten Schreiben vom 29. März 1993 beantragte der beschwerdeführende Verein als Schulerhalter der privaten Rudolf Steiner-Schule in Wien-Pötzleinsdorf unter Berufung auf die §§ 21 und 23 Abs. 2 lit. a des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (in der Folge: PrivSchG), die belangte Behörde möge der vom Verein erhaltenen Schule Lebendsubventionen bzw. Ersatz für diese Zahl an Planstellen zuweisen oder bescheidmäßig die Ablehnung der Finanzierung für das Jahr 1993 feststellen.
Da die belangte Behörde über diesen Antrag in der dafür vorgesehenen Frist nicht entschied, erhob der beschwerdeführende Verein mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1993 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 93/10/0199, wurde der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG idF der Novelle BGBl. Nr. 330/1990 iVm § 21 sowie § 23 Abs. 2 lit. c PrivSchG aufgetragen, über das Ansuchen des beschwerdeführenden Vereins auf Subventionierung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu entscheiden, dass über das Ansuchen mit Bescheid zu erkennen ist.
Da die belangte Behörde diesem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprach, beantragte der beschwerdeführende Verein mit Schriftsatz vom 28. November 1995, der Verwaltungsgerichtshof möge über den Antrag vom 29. März 1993 selbst erkennen.
Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Der beschwerdeführende Verein hat darauf repliziert und in weiterer Folge eine Stellungnahme vom 10. Jänner 2000 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 übermittelte der erkennende Senat den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens unter Hinweis auf § 36 Abs. 8 erster Satz VwGG folgende vorläufige Rechtsauffassung:
"Im Beschwerdefall stehen im Hinblick auf den Gegenstand des Antrages nur Subventionen zum Personalaufwand in Rede; nur insoweit kommt auch dem Antragsteller ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens zu (vgl. 'Subventionen zum Personalaufwand' in § 21 Abs. 1 PrivSchG). Die im vorliegenden Beschluss dargelegte vorläufige Rechtsansicht betrifft nicht Subventionen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden.
Nach § 21 Abs. 3 PrivSchG richtet sich die Art der Subventionierung für die in Abs. 1 genannten Schulen (das sind die nicht konfessionellen Privatschulen) nach § 19 Abs. 1.
§ 19 PrivSchG lautet:
'§ 19. Art der Subventionierung
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen.
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
...'
Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1, nicht aber auf § 19 Abs. 3 leg. cit. verweist, folgt nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als 'lebende Subventionen' (§ 19 Abs. 1), deren Kosten vom Bund zu tragen sind (§ 19 Abs. 2), vorsieht; ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Subventionsansuchens dürfte somit ebenfalls nur insoweit bestehen. Hingegen dürfte das Privatschulgesetz offenbar keine - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehende - Subventionierung der nicht konfessionellen Privatschulen durch Leistung der im § 19 Abs. 3 PrivSchG geregelten 'Vergütung' vorsehen. Insoweit dürfte somit auch kein aus dem Privatschulgesetz ableitbarer Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Subventionsbegehrens bestehen, was schon aus diesem Grund zur Zurückweisung des Eventualantrages 'Ersatz für diese Zahl an Planstellen' zu leisten, führen dürfte.
§ 21 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 PrivSchG dürfte somit eine Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen 1.) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt (§ 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG) oder 2.) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b PrivSchG) vorsehen.
Zunächst ist auf lit. b der zitierten Vorschrift einzugehen:
Danach ist die 'Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen' vorgesehen. Die Zuweisung von Landeslehrern an jene Schulen, deren Schulerhalter der antragstellende Verein ist, dürfte nach dieser Rechtslage somit nur in Betracht kommen, wenn die betreffende Schule einer der soeben genannten Schultypen zuzuordnen wäre. Letzteres wäre nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Fall, wenn es sich dabei um eine Schule im Sinne des § 14 Abs. 1 PrivSchG (iVm § 11 Abs. 1 PrivSchG sowie § 3 SchOG und den Regelungen des II. Hauptstückes des SchOG) handelte. Hingegen dürfte die oben genannte Tatbestandsvoraussetzung einer hoheitlich zu vollziehenden Subventionierung durch Zuweisung von Lehrern 'an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen' bei nicht konfessionellen Privatschulen nicht vorliegen, die im Sinne des § 14 Abs. 2 PrivSchG keiner öffentlichen Schulart entsprechen. Bei der in Rede stehenden Schule handelt es sich nach den unbestrittenen Parteienvorbringen um eine Privatschule im Sinne des § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die Zuweisung von Landeslehrern im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b PrivSchG dürfte somit (jedenfalls im Wege eines hoheitlich zu vollziehenden Verfahrens) nicht in Betracht kommen.
Von der Annahme ausgehend, dass für die in Rede stehende, eine Privatschule im Sinne des § 14 Abs. 2 PrivSchG darstellende Schule nur eine Subventionierung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG in Betracht zu ziehen sein dürfte, wird weiters vorläufig folgende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt:
Nach § 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG könnten der in Rede stehenden Schule lebende Subventionen durch Zuweisung von Bundeslehrern 'nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel' gewährt werden. Ob Mittel 'zur Verfügung stehen', richtet sich somit nach dem 'jeweiligen Bundesfinanzgesetz'. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff 'jeweiligen' im vorläufigen Zusammenhang vorläufig so aus, dass der Beurteilung, ob Mittel zur Verfügung stehen, im Beschwerdefall voraussichtlich - bezogen auf den anzunehmenden Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 zu Grunde zu legen sein wird.
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, dass nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2002 Mittel, die eine Bedeckung einer Subvention nach § 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG an den antragstellenden Verein darstellen, nicht zur Verfügung stehen dürften. Die nach der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als Ermächtigung zur Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subventionen aufzufassenden Regelungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2002 hätten sich jedenfalls in dessen Anlage II (Stellenplan), Annex/Teil 2 (lebende Subventionen)/1270 bis 1294, zu finden; dort werden Lehrer an Allgemein bildenden Höheren Schulen, technischen und gewerblichen Lehranstalten, Sozialakademien und Landesakademien für Tourismus, Sozial- und wirtschaftliche Berufe, Handelsakademien und Handelsschulen, Pädagogische Akademien, Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik und Pädagogischen Instituten angeführt. Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 dürfte somit nicht zur Zuweisung von Lehrern als lebender Subvention an Schulen ermächtigt, die keiner der soeben genannten Schularten zuzuordnen sind. Oben wurde bereits dargelegt, dass die in Rede stehende Schule keiner der schulorganisationsrechtlich festgelegten Schularten (und somit auch nicht den soeben genannten Schularten) zuzuordnen sein dürfte. Nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 2002 dürften somit Mittel für Subventionen zum Personalaufwand im Beschwerdefall auch unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG nicht zur Verfügung stehen."
Die belangte Behörde hat dazu eine Äußerung erstattet.
Der beschwerdeführende Verein hat zur dargelegten Rechtsauffassung eine am 12. Februar 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Stellungnahme erstattet. Darin werden die bisherigen Anträge aufrecht erhalten, dem beschwerdeführenden Verein Lebendsubventionen bzw. finanziellen Ersatz für diese Zahl an Planstellen für das Schuljahr 1993/94 zu gewähren. Der beschwerdeführende Verein vertritt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 VwGG zunächst die Auffassung, für den Antrag der Beschwerdeführerin seien die Bundesfinanzgesetze 1993 bzw. 1994 maßgeblich. § 62 Abs. 2 VwGG bestimme, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsvorschrift anzuwenden habe, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde zu entscheiden gehabt hätte, sei das Bundesfinanzgesetz 1993 bzw. 1994 anzuwenden gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, dem behaupteten Anspruch eine Grundlage zu geben.
§ 21 Abs. 1 PrivSchG bestimmt, dass der Bund für Privatschulen, die nicht unter § 17 fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann.
Ob Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich somit nach dem "jeweiligen Bundesfinanzgesetz". Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. November 2001 unter anderem die Auffassung vertreten, dass der Begriff "jeweiligen" im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen sei, dass der Beurteilung, ob Mittel zur Verfügung stehen, im Beschwerdefall voraussichtlich - bezogen auf den anzunehmenden Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 zu Grunde zu legen sein wird.
Der erkennende Senat ging dabei von der Überlegung aus, dass der Antrag des Schulerhalters in dem für diesen günstigsten Sinn gedeutet werden müsse. Im Beschwerdefall geht es nicht etwa darum, ob es rechtens war, dass die belangte Behörde es unterließ, dem beschwerdeführenden Verein im Jahre 1993 eine Subvention zu gewähren. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der säumig gewordenen Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden, ob dem beschwerdeführenden Verein eine Subvention zu gewähren ist. Eine stattgebende Entscheidung könnte, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebender Subvention" geht, nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht. In der Frage des anzuwendenden Rechtes könnte der Antragsteller das Gericht auch nicht binden, weil es sich dabei um eine nicht der Parteiendisposition unterliegende Frage der rechtlichen Beurteilung handelt. Der Gerichtshof kann sich jedoch in der Frage der Deutung des Antrages des beschwerdeführenden Vereines nicht über dessen erklärten Willen hinwegsetzen; der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass er "die Zuweisung von Lebendsubventionen oder die bescheidmäßige Ablehnung der Finanzierung für 1993 beantragt; eine Finanzierung für das Jahr 2001 war nicht Gegenstand unseres Antrages".
Der erkennende Senat hält an seiner im Beschluss vom 12. November 2001 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass im Beschwerdefall ein Anspruch auf "Vergütung" im Sinne des § 19 Abs. 3 PrivSchG nicht in Betracht kommt. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich der Vergütungsanspruch auf "§ 1042 ABGB analog" gründe, findet sich angesichts der Regelung des § 19 PrivSchG keine Grundlage. In den Blick zu nehmen ist somit - nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel - ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als lebende Subvention. Es liegt auf der Hand, dass diese "für 1993", wie es der Beschwerdeführer begehrt, schon faktisch nicht möglich ist. Schon daran scheitert das Begehren des Beschwerdeführers. Im Übrigen genügt daher der Hinweis, dass weder das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1993 noch das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 Mittel für die vom beschwerdeführenden Verein angestrebte Subventionierung zur Verfügung stell(t)en.
Der Antrag auf Zuweisung von Lehrern für 1993 war daher schon deshalb abzuweisen. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 95/10/0265, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben wiedergegebenen Beschluss vom 12. November 2001 auch die vorläufige Rechtsauffassung vertreten, das Privatschulgesetz sehe keine - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehende - Subventionierung der nicht konfessionellen Privatschulen durch Leistung der im § 19 Abs. 3 PrivSchG geregelten "Vergütung" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die genannte finanzielle Vergütung stellt nämlich eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der Zuweisung vom Lehrern an konfessionelle Privatschulen dar. Nach § 20 PrivSchG dürfen den unter § 17 fallenden Schulen nämlich nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Ist aus diesen Gründen eine Zuweisung nicht möglich, ist die in § 19 Abs. 3 genannte Vergütung zu leisten. Eine vergleichbare Regelung enthält das Gesetz für nicht konfessionelle Privatschulen nicht. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist zwar der Schulerhalter gemäß § 21 Abs. 3 PrivSchG zu hören, der Schulerhalter hat bei Ablehnung eines Lehrers allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Lehrers oder Leistung einer finanziellen Vergütung (vgl. dazu etwa die Hinweise bei Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 5. Aufl. (1993), 1197 ff).
Der Eventualantrag des beschwerdeführenden Vereins, die zur Finanzierung der Planstellen erforderlichen Geldmittel zuzuweisen, war auf Grund der oben dargelegten Auffassung, das Privatschulgesetz sehe keine - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehende - Subventionierung der nicht konfessionellen Privatschulen durch Leistung der im § 19 Abs. 3 PrivSchG geregelten "Vergütung" vor, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100256.X00Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011