Norm
SchG Art59aRechtssatz
Im Wechselverfahren und Scheckrückgriffsverfahren sind Tatsachen und Einwendungen, die nicht rechtzeitig vorgebracht sind, auch dann der oberstgerichtilichen Entscheidung nicht zugrunde zu legen wenn ein Untergericht sich damit befaßt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044694Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0010OB00621_5700000_001