Norm
GBG §21Rechtssatz
Die Anmerkung der Konkurseröffnung kann bei den Liegenschaften, die zwar dem Erben eingeantwortet sind, auf denen aber das Eigentumsrecht des Erben noch nicht einverleibt ist, nicht angeordnet und, wenn bereits verfügt nicht vollzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060683Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00024_5800000_003