Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Ein Leistungsurteil ohne Feststellungsausspruch spricht nicht mit Rechtskraftwirkung über das dem durchgedrungenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis ab. Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache wurde mit Recht verworfen. Der zur Rentenleistung verurteilte Beklagte kann daher in einem nachfolgenden Rentenerhöhungs-Prozess seinen im Vorprozess abschlägig beschiedenen Mitverschuldenseinwand wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031046Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009