Norm
ABGB §787Rechtssatz
Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016