Norm
ABGB §801Rechtssatz
Die §§25 und 27 HGB haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB einzuschränken. Sie legen im Gegenteil eine Haftung des das Handelsgeschäft fortführenden Erben über seine Erbenhaftung nach den Bestimmungen des ABGB hinaus fest. Fällt sie unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2 HGB fort, dann belibt dennoch die Haftung des Erben nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013004Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00024_5800000_002