Norm
ABGB §871Rechtssatz
Keine Anwendung der Regeln der §§ 871 ff ABGB auf eine (unrichtige) Quittung. Sie hat reinen Beweischarakter und ist daher widerlegbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: SchlussrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021