Norm
EO §367Rechtssatz
Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen (zum Beispiel dem Vermieter oder Hausverwalter) gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016