- 6 Os 308/57
Entscheidungstext OGH 07.02.1958 6 Os 308/57
Veröff: SSt XXIX/12
- 10 Os 137/64
Entscheidungstext OGH 13.10.1964 10 Os 137/64
Veröff: EvBl 1965/120 S 162
- 10 Os 62/67
Entscheidungstext OGH 09.01.1968 10 Os 62/67
- 10 Os 176/68
Entscheidungstext OGH 21.01.1969 10 Os 176/68
- 10 Os 135/69
Entscheidungstext OGH 27.06.1969 10 Os 135/69
nur T1; Der Täter, der debil ist, ist bereits fähig, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen, wenn er zu erkennen vermag, daß sie gegen das Gesetz oder doch gegen die guten Sitten verstößt. Dabei muß der Täter aber nicht einzusehen vermögen, daß die Tat auch strafbar ist. Die Reife, nach der Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat zu handeln, ist aber dann gegeben, wenn die Vorstellungen des Täters von Recht und Unrecht, von sozialem und unsozialem Verhalten schon genügend gefühlsbetont sind, um sich als Hemmungen geltend zu machen. (T1) Beisatz: Hier: Allgemein auf jugendlichen Täter bezogen. (T2)
- 10 Os 98/69
Entscheidungstext OGH 07.10.1969 10 Os 98/69
nur Beisatz: Debilität ist Schwachsinn leichteren Grades, der über das Stadium bloßer Beschränktheit ohne Krankheitswert zum normal intelligenten Durchschnittsmenschen führt. (T3) Veröff: RZ 1970,38
- 12 Os 32/71
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 12 Os 32/71
Beis wie T3
- 10 Os 271/71
Entscheidungstext OGH 07.12.1971 10 Os 271/71
nur T1
- 10 Os 258/71
Entscheidungstext OGH 18.02.1972 10 Os 258/71
Beisatz: Debilität und Kernneurose. (T4)
- 10 Os 48/72
Entscheidungstext OGH 05.05.1972 10 Os 48/72
nur: Dabei muß der Täter aber nicht einzusehen vermögen, daß die Tat auch strafbar ist. Die Reife, nach der Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat zu handeln, ist aber dann gegeben, wenn die Vorstellungen des Täters von Recht und Unrecht, von sozialem und unsozialem Verhalten schon genügend gefühlsbetont sind, um sich als Hemmungen geltend zu machen. (T5) Beisatz: Diebstahl: Vierzehnjähriges Mädchen. (T6)
- 10 Os 114/73
Entscheidungstext OGH 16.10.1973 10 Os 114/73
nur T1; Veröff: RZ 1974/28 S 50
- 10 Os 64/80
nur: Die Reife, nach der Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat zu handeln, ist aber dann gegeben, wenn die Vorstellungen des Täters von Recht und Unrecht, von sozialem und unsozialem Verhalten schon genügend gefühlsbetont sind, um sich als Hemmungen geltend zu machen. (T7)
- 12 Os 61/81
Vgl