Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Auch bei einem gemäß § 390 Abs 2 EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019