- 1 Ob 565/57
Entscheidungstext OGH 12.02.1958 1 Ob 565/57
Veröff: EvBl 1958/159 S 269 = HBZ 1959,2
- 8 Ob 14/67
Veröff: SZ 40/32
- 3 Ob 31/69
Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 31/69
- 7 Ob 265/72
Entscheidungstext OGH 13.12.1972 7 Ob 265/72
Beisatz: Nur der unselbständige Bestandteil kann nicht Gegenstand eines vom Rechte der Hauptsache verschiedenen Rechtes sein - Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physische Existenz verliert. (T1) Veröff: MietSlg 24005
- 6 Ob 146/73
Entscheidungstext OGH 12.07.1973 6 Ob 146/73
nur: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T2) Beisatz: Hier: Kühlanlage (T3) Veröff: HS 8355
- 1 Ob 223/73
Entscheidungstext OGH 30.01.1974 1 Ob 223/73
- 6 Ob 718/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 718/76
nur T2; Beisatz: Aufzugsanlage (T4)
- 3 Ob 111/80
Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 111/80
nur T2; Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105
- 6 Ob 886/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 886/82
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 35008
- 7 Ob 642/85
Auch; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T5) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448
- 1 Ob 643/87
nur T2; Veröff: ImmZ 1988,74
- 3 Ob 112/87
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T6)
- 4 Ob 523/90
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Zu eng ist es hingegen, wenn gesagt wurde, daß ein unselbständiger Bestandteil nur dann vorliege, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physiche Existenz verliert (MietSlg 24005). Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T7) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203
- 8 Ob 550/92
- 8 Ob 642/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T8)
- 6 Ob 644/94
Auch; Beisatz: Im Mauerwerk verlegte Heizungsrohre sind unselbständige Bestandteile. (T9)
- 10 Ob 84/97v
Auch; nur T2; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10)
- 7 Ob 89/07z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T11)
- 7 Ob 217/10b