RS OGH 1958/2/12 1Ob687/57, 8Ob155/63, 1Ob249/68, 3Ob618/81, 2Ob521/82, 1Ob35/00d, 7Ob143/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1958
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §503 Z4 E4c/9

Rechtssatz

Da das Gesetz für die Annahme des redlichen Besitzes nur darauf abstellt, was der Besitzer tatsächlich gewußt hat (und nicht, was er hätte wissen müssen), ist diese Feststellung eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 687/57
    Entscheidungstext OGH 12.02.1958 1 Ob 687/57
  • 8 Ob 155/63
    Entscheidungstext OGH 03.09.1963 8 Ob 155/63
    nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende) "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T1)
  • 1 Ob 249/68
    Entscheidungstext OGH 18.10.1968 1 Ob 249/68
  • 3 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 618/81
    nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T2)
  • 2 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 521/82
    nur T2
  • 1 Ob 35/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 35/00d
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Redlichkeit ist nur der Gegenstand der positiven Kenntnis des sich auf den guten Glauben Berufenden eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung; inwieweit aus den Feststellungen der Schluss zu ziehen ist, dass die Partei nach den Umständen des Falles an der Rechtmäßigkeit der ihr zugekommenen Zahlungen hätte zweifeln müssen, ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. (T3)
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Auch; Beisatz: Ob jemand etwas hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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