RS OGH 1958/2/12 7Ob20/58, 3Ob2159/96p, 9Ob158/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1958
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Norm

ABGB §431
ZPO §226 IIB3
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Klage des Liegenschaftskäufers, der bereits im Grundbuch eingetragen ist, gegen den bisherigen Eigentümer auf Zuhaltung des Kaufvertrages, weil der Pächter des Verkäufers noch den physischen Besitz der Liegenschaft hat. Das Rechtsschutzbedürfnis des Käufers ist trotz erfolgter Einverleibung gegeben, weil der Voreigentümer auch den physischen Besitz der Liegenschaft zu verschaffen und seine Verpflichtung zur Übergabe des Inventars zu erfüllen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/58
    Entscheidungstext OGH 12.02.1958 7 Ob 20/58
    Veröff: EvBl 1958/221 S 354
  • 3 Ob 2159/96p
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2159/96p
    Auch; Beisatz: Ganz unabhängig von der bücherlichen Eintragung besteht die Pflicht, die verkaufte Liegenschaft physisch zu übergeben. (T1)
  • 9 Ob 158/00a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 158/00a
    Vgl auch; Beisatz: Ob unabhängig von der bücherlichen Eintragung die Pflicht zur physischen Übergabe besteht, hindert das Klagebegehren auf Abgabe der grundbuchsrechtlich erforderlichen Erklärung nicht, weil neben der Eigentumsverschaffungspflicht des Beklagten der Besitzverschaffungspflicht eigenständige Bedeutung zukommt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015073

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0070OB00020_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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