Norm
ABGB §918 Abs2 VRechtssatz
Bei einem Warenbezugsvertrag muß der Bezugsberechtigte, um einen Schadenersatzanspruch bereits auf Grund der Weigerungserklärung des Lieferpflichtigen mit Erfolg geltend machen zu können, das Gestaltungsrecht in einem zumutbaren Umfang wirklich ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024079Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0020OB00585_5700000_001