Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Die Sicherung der in einem Prozeß auflaufenden Kosten in der Weise, daß unter dem hinlänglich erweislichen Vorbehalt einer späteren Verrechnung einvernehmlich mit dem Auftraggeber ein von ihm unterfertigter, auf eine bestimmte Summe lautender Wechsel eingeklagt und auf Grund des erwirkten Wechselzahlungsauftrages Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung erwirkt wird, kann an sich nicht als Disziplinarvergehen gewertet werden (vgl DR Wien, 11.12.1936, AnwBl 1937,398). Im Falle einer Versteigerung dürfte unter derartigen Umständen ein Rechtsanwalt allerdings nur eine Forderung geltend machen, die den ihm im Sinne des § 16 a RAO endgültig gebührenden Kosten entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055914Dokumentnummer
JJR_19580213_OGH0002_000BKD00056_5700000_001