Norm
StVO §15 Abs3Rechtssatz
1. Eine allgemeine Vorschrift, daß zwischen Überholendem und zu Überholenden das Einvernehmen bezüglich des Überholens herzustellen ist, besteht nicht.
2. Dies ist jedoch dann geboten, wenn Umstände vorliegen, unter denen ein Überholen verboten ist oder die derartigen Umständen nahe kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073941Dokumentnummer
JJR_19580214_OGH0002_0060OS00434_5700000_001