Norm
ABGB §1152 HRechtssatz
Die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Rechte Verletzten herauszugeben ist, besteht in den angemessenen Entgelt, das der Benutzer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen. Berechnung eines Architektenhonorars.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0021397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022