Norm
EheG §49Rechtssatz
Wegen des amtswegigen Charakters des Eheverfahrens entbindet auch der Nichterlag eines Kostenvorschusses das Gericht nicht von der amtswegigen Prüfung der Frage, ob ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten unter dem Gesichtspunkte des § 50 EheG zu betrachten ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieses Verhalten auf einer geistigen Störung beruhen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040701Dokumentnummer
JJR_19580216_OGH0002_0050OB00033_5800000_001