RS OGH 1958/2/16 5Ob33/58

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Veröffentlicht am 16.02.1958
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Norm

EheG §49
EheG §50
ZPO §365
ZPO 503 Z2

Rechtssatz

Wegen des amtswegigen Charakters des Eheverfahrens entbindet auch der Nichterlag eines Kostenvorschusses das Gericht nicht von der amtswegigen Prüfung der Frage, ob ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten unter dem Gesichtspunkte des § 50 EheG zu betrachten ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieses Verhalten auf einer geistigen Störung beruhen könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 33/58
    Entscheidungstext OGH 16.02.1958 5 Ob 33/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040701

Dokumentnummer

JJR_19580216_OGH0002_0050OB00033_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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