Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Eine Kündigung, die vor Eintritt eines Kündigungstatbestandes des § 40 DO.A ausgesprochen wurde, ist wirkungslos. Die Frist des § 61 DO.A muß im Zeitpunkt der Kündigungsvornahme abgelaufen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037759Dokumentnummer
JJR_19580218_OGH0002_0040OB00175_5700000_001