Norm
ZPO §393Rechtssatz
Zwischenurteil über den Grund des Anspruches: Da für den dem Bestandgeber obliegenden Aufwand andere Voraussetzungen gelten, als für einen solchen, der ihm nicht obliegt fällt auch die Beantwortung des Vorliegens dieser Voraussetzungen in jenen Bereich, der den Grund des Anspruches betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040808Dokumentnummer
JJR_19580219_OGH0002_0010OB00566_5700000_003