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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dkfm. M, vertreten durch Dr. Armin Haidacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 7, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Feuerpolizeigesetz 1985, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 2000, zugestellt am 13. Dezember 2000, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 Aufträge erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine am 20. Dezember 2000 zur Post gegebene Berufung.
In der am 9. November 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als belangte Behörde geltend gemacht.
Bei der Anordnung von feuerpolizeilichen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 handelt es sich - dem § 27 leg. cit. zufolge - um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre - darauf weist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2002 zutreffend hin - vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m.
§ 45 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, m.w.N., auf den zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2002
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060150.X00Im RIS seit
16.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017