Norm
KO §95Rechtssatz
So lange der Konkurskommissär oder das Konkursgericht von ihrem Untersagungsrechte keinen Gebrauch machen, hat das Gericht den Beschluss des Gläubigerausschusses seinen Entscheidungen zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015