Norm
ABGB §896Rechtssatz
Keine Ausgleichungspflicht bezüglich der nur den einen von den Solidarschuldnern treffenden Verpflichtung zum Ersatz der Privatbeteiligtenkosten im Strafverfahren (der andere wurde dort freigesprochen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024279Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008