Norm
StPolO §7Rechtssatz
Die Frage der genauen Ausmessung der im einzelnen Fall möglichen Reaktionsgeschwindigkeit ist als teils psychologische, teils technische Frage eine Tatfrage (Sachverständigenfrage), die auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung nur ganz ungefähr gelöst werden kann. Eine solche ungefähre Lösung genügt aber zum Abgehen von einer auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffenen erstrichterlichen Feststellung durch das Berufungsgericht nicht, daher Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043128Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0020OB00537_5700000_001