RS OGH 1958/2/20 2Ob537/57

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Veröffentlicht am 20.02.1958
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Norm

StPolO §7
ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Die Frage der genauen Ausmessung der im einzelnen Fall möglichen Reaktionsgeschwindigkeit ist als teils psychologische, teils technische Frage eine Tatfrage (Sachverständigenfrage), die auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung nur ganz ungefähr gelöst werden kann. Eine solche ungefähre Lösung genügt aber zum Abgehen von einer auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffenen erstrichterlichen Feststellung durch das Berufungsgericht nicht, daher Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 537/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1958 2 Ob 537/57
    Veröff: ZVR 1958/166 S 191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043128

Dokumentnummer

JJR_19580220_OGH0002_0020OB00537_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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