Norm
EO §294 KRechtssatz
Der geschädigte Haftpflichtgläubiger muss, um die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen, den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch auf Grund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitel pfänden und sich überweisen lassen; diese Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um. Der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ist ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners, das der Exekution unterliegt und daher in die Konkursmasse fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019