Norm
ABGB §156 DRechtssatz
Wird durch ein Urteil des Staates, dem sowohl der klagende Ehemann wie auch das beklagte Kind zur Zeit der Einbringung der Bestreitungsklage angehört haben, die Illegitimität des Kindes festgestellt, dann war die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes gegeben; das Urteil ist als Statusruteil auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam. Eine Anwendung des § 24 der
4. DVEheG auf Statusurteile, die nicht in Ehesachen gefällt wurden, geht mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der zitierten Bestimmung nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002391Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0070OB00049_5800000_001