Norm
ABGB §326 BRechtssatz
Es ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtsmässigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da nur durch den Kraftfahrzeugbrief (Typenschein) der Eigentumsnachweis in geschlosserer Kette erbracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010212Dokumentnummer
JJR_19580223_OGH0002_0030OB00032_5800000_001