Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. November 1996, Zl. B1-12896706-1, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 20 Wochen erhielt der Beschwerdeführer ab dem 10. Juni 1994 - mit Unterbrechungen - Notstandshilfe. Am 21. Mai 1996 stellte der Beschwerdeführer den weiteren Antrag, ihm ab dem 7. Juni 1996 Notstandshilfe zuzuerkennen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13. Juni 1996 wurde die dem Beschwerdeführer antragsgemäß ab 7. Juni 1996 zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1, 2 und 6 AlVG mit täglich S 262,90 bemessen. In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer unter anderem den Standpunkt, die Festsetzung der Notstandshilfe mit S 262,90 stelle eine "verfassungswidrige Enteignung gemäß Art. 5 StGG, einen verbotenen Willkürakt und einen rückwirkend vorgenommenen verbotenen Eingriff in erworbene Rechte" dar. Seine mittlerweile bescheidmäßig festgestellte 50 %-ige Invalidität sei entgegen § 6 Abs. 4 Notstandshilfeverordnung nicht berücksichtigt worden. Hingegen sei der Bezug der von ihm getrennt lebenden Ehegattin rechtswidrig berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung mit der Begründung keine Folge, § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes sehe "eine Einkürzung der Notstandshilfe auf S 262,90 täglich bei einer vorangegangenen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von nur 20 Wochen" vor. Die 50 %-ige Erwerbsminderung des Klägers komme nicht zum Tragen, weil die Freigrenze von S 5.621,-- zuzüglich der 50 %-igen Freigrenzenerhöhung für die Behinderung (also insgesamt S 8.431,50) das Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers übersteige. Dieses Einkommen werde daher gar nicht auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers angerechnet.
Dagegen richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 4964/96, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde auf seine 50 %-ige Behinderung nicht Bedacht genommen habe, obwohl er auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu anderen, nicht behinderten Arbeitssuchenden eindeutig benachteiligt sei. Er nimmt damit offenbar auf § 6 Abs. 6 Notstandshilfeverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 249/1996 Bezug, wonach bei der Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners auf die Notstandshilfe dann eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 % vorzunehmen ist, wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch daran vorbei, dass die belangte Behörde eine Anrechnung des Einkommens seiner Gattin gar nicht vorgenommen hat, weil sie davon ausging, dass die Freigrenze zuzüglich einer 50 %-igen Freigrenzenerhöhung ohnehin deren Nettoeinkommen übersteige. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seine - von ihm rechtzeitig bekannt gegebene - Behinderung zu Unrecht nicht berücksichtigt, geht daher ins Leere.
Die belangte Behörde hat die Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Übrigen zutreffend ermittelt:
§ 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:
"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden.
...
Der Beurteilung der Bezugsdauer des zu Grunde liegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zu Grunde zu legen."
Gemäß § 79 Abs. 28 AlVG ist unter anderem § 36 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt. Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 leg. cit. gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung. Daraus folgt, dass als "Anfallstag" im Sinne des § 79 Abs. 28 AlVG frühestens der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0470, mwN). Im Beschwerdefall findet § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 daher Anwendung, weil die Notstandshilfe auf Grund des Verlängerungsantrages vom 21. Mai 1996 ab dem 7. Juni 1996 neuerlich zuerkannt wurde und damit nach dem 30. April 1996 angefallen ist.
Auch den übrigen sich gegen die Höhe der Notstandshilfe wendenden Ausführungen der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "in seinem Leben lediglich fünf bis sechs Monate gearbeitet hätte", und sie hat aus einer derartigen Feststellung auch keine dem Beschwerdeführer nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen. Aus welchen "allgemein gültigen Grundsätzen von Recht und Ordnung" sich mit welchen Folgen für die Höhe der Notstandshilfe ergeben soll, dass die belangte Behörde "sämtliche vom Beschwerdeführer zurückgelegten Arbeitsjahre" berücksichtigen hätte müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, welchen Einfluss es auf die Höhe der Notstandshilfe haben soll, "aus welchen Gründen das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht länger dauerte" und ob der Beschwerdeführer "auf dessen Beendigung irgendeinen Einfluss hatte, bzw. diese verschuldet hätte".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080482.X00Im RIS seit
08.08.2002