Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Keine schwere Eheverfehlung, wenn die Ehefrau eine Auslandsreise unternimmt, um der im Hinblick auf ihr Frauenleiden übermäßigen geschlechtlichen Inanspruchnahme durch den Ehemann auszuweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056639Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0020OB00586_5700000_001