Norm
ABGB §1233 ffRechtssatz
Wenn die Gattin eines Entmündigten eigene Interessen und nicht solche des Pflegebefohlenen verfolgt, ist ihr ein Antrags - und Rekursrecht auch dann nicht eingeräumt, wenn Fragen des gemeinsamen Vermögens (Gütergemeinschaft) berührt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006484Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0050OB00024_5800000_001