Norm
ABGB §565Rechtssatz
Die allgemeinen Anforderungen an ein Testament gelten auch für ein öffentliches Testament; dazu gehört auch die Bestimmung des § 565 ABGB, wonach bloße Bejahung eines Vorschlages nicht genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029463Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0070OB00010_5800000_004